Die Schweigepflicht
Wenn Sie verletzt oder erkrankt sind und medizinische Hilfe benötigen, sei es von Ärzt*innen oder Sanitäter*innen, ist eine offene und ehrliche Kommunikation zwischen Ihnen und den Helfenden entscheidend. Nur wenn Sie alle relevanten Informationen preisgeben und wir darauf vertrauen können, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen, können wir Ihnen effektiv und zielgerichtet helfen.
Uns ist bewusst, dass diese Offenheit ein großes Maß an Vertrauen voraussetzt – insbesondere das Vertrauen darauf, dass alle an Ihrer Behandlung beteiligten Helfer*innen sorgsam mit Ihren persönlichen Informationen umgehen und diese keinesfalls an unbefugte Dritte weitergeben.
Die Schweigepflicht ist ein fundamentaler Pfeiler in der medizinischen Versorgung und unerlässlich für ein starkes Vertrauensverhältnis zwischen Patient*innen und Helfer*innen. Da der Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte und die Wahrung Ihrer Privatsphäre für uns im Sanitätskollektiv Leipzig höchste Priorität haben, möchten wir Sie auf dieser Seite umfassend über die Schweigepflicht informieren und Ihnen damit Ihre möglichen Sorgen nehmen und Ihr Vertrauen in unsere Arbeit stärken.
Die Schweigepflicht nach dem Strafgesetzbuch
Die Basis für die Schweigepflicht in Deutschland bildet der § 203 des Strafgesetzbuches (StGB), der die "Verletzung von Privatgeheimnissen" unter Strafe stellt.
Diese gesetzliche Regelung verpflichtet alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der medizinischen Versorgung Einblicke in Ihre persönlichen Informationen erhalten, dazu, diese vertraulich zu behandeln.
Der Begriff der "Informationen" ist dabei sehr umfassend gewählt. Er beinhaltet nicht nur medizinische Befunde, wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse oder Vitalwerte, sondern auch persönliche Geheimnisse, die Sie uns anvertrauen, sowie Informationen über Vorerkrankungen oder andere nicht-medizinische Umstände, die im Zuge Ihrer Behandlung bekannt werden und ggf. mit dieser zusammenhängen.
Weiterführende Informationen / Quellen:
Wer ist zur Schweigepflicht verpflichtet?
Die Schweigepflicht gemäß § 203 StGB gilt für eine Vielzahl von Berufsgruppen, darunter Ärzt*innen, Psycholog*innen, Apotheker*innen, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen sowie Angehörige assistierender Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung, wie beispielsweise Notfallsanitäter*innen, Rettungsassistent*innen und Gesundheits- und Krankenpfleger*innen. Auch Anwält*innen und Familienberater*innen unterliegen dieser Pflicht.
Obwohl man oft von einer "ärztlichen Schweigepflicht" spricht, erstreckt sie sich also auch auf viele andere Gesundheitsberufe. Bei Rettungssanitäter*innen ist die genaue rechtliche Einordnung manchmal umstritten, es wird aber in der Regel davon ausgegangen, dass auch sie der Schweigepflicht unterliegen, da ihre Ausbildung staatlich geprüft und bundesweit geregelt ist.
Nicht direkt durch § 203 StGB erfasst werden hingegen Hilfskräfte mit einer niedrigeren, nicht staatlich geregelten Ausbildung, wie beispielsweise Rettungshelfer*innen, Einsatzsanitäter*innen, Sanitäter*innen und Sanitätshelfer*innen. Diese gelten rechtlich als Mitwirkende und unterliegen daher nicht automatisch der gesetzlichen Schweigepflicht. Eine Ausnahme bilden Rettungshelfer*innen, die im öffentlichen Rettungsdienst tätig sind, da sie in dieser Funktion als Amtsträger*innen gelten. Im ehrenamtlichen Kontext, wie zum Beispiel im Sanitätsdienst oder im Katastrophenschutz, gilt dies nach Gesetz nicht.
Das Gesetz erlaubt aber eine freiwillige Verpflichtung für alle Helfer*innen, welche an der Versorgung mitwirken. Diese Verpflichtung kann verschiedenste Formen annehmen. Beispielsweise durch eine Vereinbarung oder einen Dienstvertrag mit dem Arbeitgeber, welche dem*der Unterzeichner*in eine Schweigepflicht auferlegt.
Für das Sanitätskollektiv Leipzig ist die Einhaltung der Schweigepflicht durch alle aktiven Helfer*innen von größter Bedeutung. Daher verpflichtet sich jedes Mitglied des SKL in seiner Mitgliedschaftsvereinbarung und den internen Dienstvorschriften zur strikten Einhaltung der Schweigepflicht – unabhängig von der jeweiligen medizinischen Qualifikation. Die Einhaltung dieser wird strikt überwacht und beginnt mit dem ersten Mitwirken im Sanitätskollektiv Leipzig und besteht auch nach dem Austritt weiterhin. So stellen wir sicher, dass wir den hohen Erwartungen und dem Vertrauen unserer Patient*innen gerecht werden.
Somit kann festgehalten werden, dass die Schweigepflicht für alle Helfer*innen des Sanitätskollektiv Leipzig uneingeschränkt gilt – egal ob Praktikant*in, Rettungssanitäter*in oder Ärzt*in. Sogar für Helfer*innen im Hintergrund wie Pressesprecher*innen gilt dies bei uns.
Weiterführende Informationen / Quellen:
Gegenüber wem gilt die Schweigepflicht?
Die Antwort auf diese Frage ist eigentlich ganz einfach: Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber jeder Person, die nicht selbst der*die Patient*in ist.
Das bedeutet konkret, dass wir ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung keine Informationen über Ihre Behandlung oder Ihren Gesundheitszustand an Freund*innen, Familienangehörige, Verwandte, Lehrer*innen oder Arbeitgeber*innen weitergeben dürfen. Dies gilt ebenso gegenüber Journalist*innen, Polizist*innen, Richter*innen oder Staatsanwält*innen.
Kurz gesagt: Jede Person, die nicht selbst als Patient*in in Erscheinung tritt, hat grundsätzlich kein Recht, von uns Informationen über Sie zu erhalten.
Weiterführende Informationen / Quellen:
Wann darf oder muss die Schweigepflicht verletzt werden?
Austausch innerhalb des Behandlungsteams:
Ein wichtiger Grundsatz, der die Schweigepflicht begrenzt, ist die Notwendigkeit der Kommunikation zwischen allen Personen, die an Ihrer medizinischen Versorgung mitwirken. Dieser Austausch ist unerlässlich, um eine effektive, zielgerichtete und umfassende Behandlung zu gewährleisten.
So ist es beispielsweise für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Patient*in von großer Bedeutung, dass Notärzt*innen, Rettungsassistent*innen, Notfallsanitäter*innen und gegebenenfalls weitere Spezialist*innen wie Seelsorger*innen alle relevanten Informationen über den Gesundheitszustand, die Anamnese und die bereits erfolgten Maßnahmen austauschen können.
Diese interne Weitergabe von Informationen ist grundsätzlich nicht strafbar, da sie im direkten Zusammenhang mit der Behandlung steht und im – mindestens mutmaßlichen – Interesse der Patient*in erfolgt. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus dem übergeordneten Ziel, eine optimale medizinische Versorgung sicherzustellen, welche in bestimmten Fällen die strikte Einhaltung der Schweigepflicht gegenüber den direkt beteiligten Helfenden überwiegt.
Die Weitergabe der Informationen an Personen, die vielleicht mit helfen wollen, aber für die Behandlung eindeutig nicht erforderlich sind, ist hingegen in der Regel nicht erlaubt.
Ein mögliches Beispiel wäre ein*e sehr engagierte*r Ersthelfer*in, welche unbedingt mit eingebunden werden möchte, obwohl bereits mehrere Sanitäter*innen und vielleicht sogar ein*e Notärzt*in mit der Behandlung betraut sind. Anders sähe dies aus, wenn beispielsweise zwei Sanitäter*innen eine schwer verletzte Person versorgen und für die bestmögliche Versorgung viele Aufgaben möglichst zeitnah ergreifen müssen. Wenn diese hierbei eine*n Ersthelfer*in für einfache Aufgaben (z. B. das Halten einer Infusion) einbeziehen, um möglichst schnell mit der Behandlung fortfahren zu können, ist die Informationsweitergabe zu einem gewissen Teil erlaubt.
Die Entbindung von der Schweigepflicht:
Sie haben jederzeit das Recht, uns ausdrücklich von der Schweigepflicht zu entbinden. Dieses ausdrückliche Einverständnis ist die wichtigste Grundlage für die Weitergabe Ihrer Informationen an Dritte. Die Entbindung kann sich auf bestimmte Personen (z.B. Angehörige, bestimmte Ärzt*innen) oder Personengruppen beziehen oder ganz allgemein erteilt werden. In diesen Fällen dürfen wir die entsprechenden Informationen weitergeben. Für eine Aussage vor Gericht ist Ihre schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht zwingend erforderlich. Sobald Sie uns von der Schweigepflicht entbunden haben, sind wir vor Gericht verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen.
Man kann also festhalten: Sofern wir Informationen über Ihren Zustand, die Behandlung, Diagnosen oder ähnliches weitergeben möchten oder dies für sinnvoll halten, werden wir Ihnen eindeutig mitteilen, welche Informationen wir an welche Person oder Stelle mitteilen und warum wir dies tun. Im Anschluss daran haben Sie als Patient*in die Möglichkeit dem zuzustimmen oder dies abzulehnen.
Auch hier gilt also: Wenn Sie sagen, dass Sie diese Informationsweitergabe nicht wünschen, wird diese auch nicht stattfinden.
Aber auch hier können vereinzelt Ausnahmen bestehen, wenn zum Beispiel ein Kind sich beim Schulsport verletzt und mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus transportiert werden muss. Die Eltern sind derzeit nicht erreichbar oder schaffen es nicht in angemessener Zeit zum Einsatzort zu kommen. Also muss ein*e Lehrer*in das Kind in das Klinikum begleiten. Auch hier kann es unter Umständen notwendig sein, die Lehrkraft zumindest grob übe die Situation zu informieren, damit diese auch auf die Situation angepasst handeln kann.
Polizist*innen oder Polizeisanitäter*innen als Ersthelfer*innen?
In bestimmten Situationen, insbesondere bei Versammlungen, kann es vorkommen, dass Polizist*innen oder Polizeisanitäter*innen als erste am Ort des Geschehens eintreffen und Erste Hilfe leisten. Obwohl wir diese Unterstützung grundsätzlich begrüßen, da stets möglichst frühzeitig mit der Versorgung von verletzten Personen begonnen werden sollte, ist es wichtig zu verstehen, dass unsere primäre Verantwortung als unabhängiges Sanitätskollektiv dem Schutz und der medizinischen Versorgung der Patient*innen gilt.
Im Falle einer medizinischen Notwendigkeit ist eine offene Kommunikation zwischen Ihnen und unseren Helfer*innen unerlässlich. Diese Informationen unterliegen der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB. Da die Polizei jedoch auch Ermittlungsbehörde ist, kann die Weitergabe von Informationen über Ihren Gesundheitszustand oder die Umstände Ihrer Verletzung oder Erkrankung unbeabsichtigt zu Ihrem Nachteil führen, beispielsweise im Rahmen einer Strafverfolgung.
Aus diesem Grund ist es unser oberstes Ziel, in solchen Situationen die medizinische Versorgung so schnell wie möglich selbst zu übernehmen und die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an die Polizei ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung zu vermeiden, es sei denn, es besteht eine akute Gefährdungslage, die eine sofortige Information der Polizei erfordert (siehe Abschnitt "Rechtfertigender Notstand"). Vielmehr versuchen wir nach der Übernahme der Behandlung ein wenig Abstand zwischen Patient*innen und Polizist*innen herzustellen, um eine ruhigere und für Sie sichere Umgebung zu schaffen, in welcher Sie offen und ohne Angst mit unseren Helfer*innen kommunizieren können, ohne polizeiliche Maßnahmen befürchten zu müssen.
Wir bemühen uns, das Vertrauensverhältnis zu Ihnen als Patient*in jederzeit aufrechtzuerhalten und Ihre Privatsphäre bestmöglich zu schützen. Somit erhalten also auch Polizist*innen keinerlei Informationen von unseren Helfer*innen über Ihren Zustand oder Ihre Behandlung – wir versuchen dies auch dann zu vermeiden, wenn die Polizei noch in die Behandlung eingebunden ist. Hiervor nicht betroffen ist unsere Einschätzung gegenüber der Polizei, ob wir Sie grundsätzlich für vernehmungsfähig halten oder nicht, da hierbei keine konkreten Informationen über Ihren Zustand preisgegeben werden und diese Einschätzung auch zu Ihrem Vorteil reichen kann.
Rechtfertigender Notstand:
In manchen Fällen ist es den behandelnden Personen sogar von Gesetzeswegen ausdrücklich erlaubt die Schweigepflicht zu brechen. Hierbei gilt jedoch, dass es sich um eine Erlaubnis zum Bruch handelt und nicht um eine Pflicht. Ob die Schweigepflicht im Einzelfall gebrochen wird oder nicht hängt dann von den jeweiligen Umständen und ethischen Abwägungen ab.
Eine solche Befugnis ergibt sich aus den Regelungen des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser Paragraf erlaubt es, ein geschütztes Rechtsgut (in diesem Fall die Schweigepflicht) zu verletzen, wenn dadurch ein anderes, wesentlich wichtigeres Rechtsgut geschützt wird. Solche höherwertigen Rechtsgüter sind beispielsweise das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit eines Menschen (siehe auch § 138 StGB, der die Nichtanzeige geplanter Straftaten unter Strafe stellt).
Ein Beispiel für einen rechtfertigenden Notstand wäre, wenn eine Person plant, eine schwere Straftat zu begehen, die Leib und Leben anderer gefährdet, und unsere Helfer*innen davon Kenntnis erlangen. In solchen Fällen dürfen sie die Schweigepflicht brechen, um die Gefahr abzuwenden und Leben und Gesundheit anderer Personen zu retten – hier überwiegt das Leben von einem oder mehreren Menschen die Verletzung der Schweigepflicht.
Wichtig ist jedoch, dass zuvor versucht werden sollte, die Person von ihrer Absicht abzubringen. Nur wenn dies nicht gelingt, dies eine Gefahr für die Helfer*innen darstellen würde oder in der Zeit bereits ein Schaden eintreten könnte, ist die Offenbarung erlaubt. Außerdem muss es sich um eine gegenwärtige oder drohende Gefahr handeln. Ist die Gefahr bereits vorbei (also zum Beispiel die betreffende Straftat bereits verübt), so gibt es kein anderes Rechtsgut mehr zu schützen, wodurch der Bruch der Schweigepflicht nicht mehr erlaubt ist.
Die Entscheidung, ob in einer solchen Situation von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, wird im Sanitätskollektiv Leipzig immer sorgfältig und im Einzelfall durch die Einsatzleitung und/oder die beteiligten Helfer*innen abgewägt. Sofern die Situation dies gebietet, wird hierüber ausführlich beraten. Ein Bruch der Schweigepflicht ist also in der Theorie in einigen Fällen rechtlich möglich, doch wird dies in der Praxis nahezu nie angewandt. Sollte dies doch einmal geschehen, geht dem eine ausführliche juristische, ethische und moralische Bewertung voraus, da wir stets an die Rechte unserer Patient*innen denken und diese auch in Extremfällen bestmöglich schützen.
Eine direkte Pflicht zur Verletzung der Schweigepflicht gibt es hingegen nur bei ein paar wenigen ausgewählten, besonders schweren Straftaten, welche beispielsweise den Staat oder in einem erheblichen Maß die öffentliche Sicherheit gefährden.
Mutmaßliches Einverständnis bei Bewusstlosigkeit:
Wenn Sie bewusstlos sind und Ihren Willen nicht äußern können, dürfen wir in bestimmten Situationen von einem mutmaßlichen Einverständnis ausgehen, um beispielsweise dringende Auskünfte an nahe Angehörige oder Betreuungspersonen zu geben. Dies geschieht immer in Ihrem mutmaßlichen Interesse und dient dazu, wichtige Entscheidungen zu Ihrer Versorgung treffen zu können. Die Grenzen des mutmaßlichen Einverständnisses sind jedoch eng gesteckt, insbesondere wenn die Weitergabe von Informationen zu Ihrem Nachteil führen könnte, beispielsweise gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Hier überwiegt in der Regel der Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte gemäß dem nunmehr bereits bekanntem § 203 StGB.
Kindeswohlgefährdung:
Eine weitere wichtige Offenbarungsbefugnis besteht, wenn der Verdacht auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung gemäß § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vorliegt.
Wenn unsere Helfer*innen Anzeichen für eine Vernachlässigung, Misshandlung oder andere Formen der Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen feststellen, sind sie berechtigt, das zuständige Jugendamt oder andere Stellen zu informieren. Auch in diesem Fall gilt, dass zunächst versucht werden sollte, die Gefährdung mit anderen Mitteln abzuwenden und die betroffenen Personen im Vorfeld informiert werden sollten, sofern dies ohne eine weitere Gefährdung des Kindes oder Verzögerung der Hilfe möglich ist.
Die Offenbarung der Informationen ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Gefährdung aktuell besteht, unmittelbar bevorsteht oder sich wiederholt. Wenn die Gefährdung bereits in der Vergangenheit liegt und kein Hinweis auf eine Wiederholung besteht, liegt in der Regel keine Befugnis zur Offenbarung mehr vor.
Aussage vor Gericht:
Auch für Aussagen vor Gericht können Sie uns von der Schweigepflicht entbinden. In diesem Fall ist es zwingend erforderlich, dass Ihre Entbindung schriftlich erfolgt. Wenn Sie uns von der Schweigepflicht entbunden haben, sind wir verpflichtet, vor Gericht vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen und dürfen keine relevanten Informationen auslassen, hinzufügen oder verändern. Die rechtliche Grundlage für das Zeugnisverweigerungsrecht und dessen Aufhebung durch die Entbindung findet sich in den Regelungen des § 53 StPO und des § 53a StPO.
Weiterführende Informationen / Quellen:
Was tun bei einer Verletzung der Schweigepflicht?
Leider kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Schweigepflicht verletzt wird, sei es aus Unwissenheit, durch unachtsames Verhalten oder anderen unglücklichen Umständen.
Ein Beispiel wäre, wenn im Rahmen eines Verkehrsunfalls Informationen an die Polizei weitergegeben werden, ohne dass Sie zuvor ausdrücklich Ihre Zustimmung dazu gegeben haben. Auch Fälle, in denen Krankenhausakten ohne Ihre Einwilligung an Ermittlungsbehörden weitergeleitet wurden, sind vorgekommen, auch wenn sie glücklicherweise die absolute Ausnahme darstellen.
Wir möchten Ihnen versichern, dass Sie dennoch keine Angst vor einer Behandlung durch unsere ehrenamtlichen Helfer*innen im Sanitätskollektiv Leipzig haben sollten. Der Schutz Ihrer persönlichen Daten hat für uns höchste Priorität, wie Sie sicherlich bereits durch die vorstehenden ausführlichen Informationen bemerkt haben.
Unser Selbstverständnis und unsere Grundsätze, das Sie auch hier einsehen können, betont unsere Unabhängigkeit und unser Engagement für den Schutz Ihrer Rechte.
Sollte es dennoch zu einer Verletzung der Schweigepflicht kommen, ist dies in der Regel ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass eine Strafverfolgung nur erfolgt, wenn die betroffene Person Anzeige erstattet. Zudem muss die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sein. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Schweigepflicht verletzt wurde, empfehlen wir Ihnen dringend, sich an eine*n Rechtsanwält*in zu wenden, um sich beraten zu lassen. Eine Anzeige kann dazu beitragen, das Bewusstsein für die Wichtigkeit der Schweigepflicht bei den beteiligten Stellen zu schärfen und somit zukünftige Patient*innen besser zu schützen.
Wenn Ihnen durch eine unrechtmäßige Verletzung der Schweigepflicht ein Schaden entstanden ist, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz. Zudem gilt das Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot, was bedeutet, dass rechtswidrig erlangte Beweise in der Regel vor Gericht nicht verwendet werden dürfen. Auch hierzu kann Ihnen ein*e Rechtsanwält*in bei Bedarf detaillierte Auskunft geben.
Sollte es entgegen unserer Bemühungen einmal zu einer unrechtmäßigen Verletzung der Schweigepflicht durch ein Mitglied des SKL kommen, bitten wir Sie, umgehend mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir werden den Vorfall sorgfältig prüfen, uns um eine einvernehmliche Lösung mit Ihnen bemühen und das betreffende Mitglied entsprechend sensibilisieren oder bei schwerwiegenden Verstößen weitere Maßnahmen ergreifen. Wir stehen Ihnen jederzeit gern zur Seite, um Anliegen und mögliche Probleme schnell zu klären.
Wenden Sie sich hierfür gern an unseren Kundendienst.
Weiterführende Informationen / Quellen:
Zeugnisverweigerungsrecht nach der Strafprozessordnung
Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit der Schweigepflicht ist das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht, das in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist, welches wir hier noch einmal gesondert hervorheben möchten. Dieses Recht ermöglicht es bestimmten Berufsgruppen, vor Gericht die Aussage zu verweigern, um die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertrauten Geheimnisse zu schützen.
§ 53 StPO: Dieser Paragraf räumt unter anderem Ärzt*innen, Apotheker*innen und Psycholog*innen das Recht ein, die Aussage als Zeug*in zu verweigern. Der Gesetzgeber hat diese Berufsgruppen aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zu ihren Patient*innen und Klient*innen sowie der Sensibilität der ihnen anvertrauten Informationen mit diesem Recht ausgestattet.
§ 53a StPO: Darüber hinaus erstreckt sich dieses Recht gemäß § 53a StPO auch auf alle Personen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, einer Ausbildung oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der Tätigkeit einer Person beteiligt sind, die selbst ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO hat. Das bedeutet, dass beispielsweise auch Arzthelfer*innen, Pflegekräfte und unsere ehrenamtlichen Sanitäter*innen im Sanitätskollektiv Leipzig unter diese Regelung fallen, da sie in ihrer Tätigkeit in der Regel unter der Verantwortung von Ärzt*innen oder anderen genannten Berufsgruppen stehen.
Das Recht zur Zeugnisverweigerung kann sogar zu einer Pflicht zur Zeugnisverweigerung werden, wenn keine der zuvor genannten Ausnahmen von der Schweigepflicht (Entbindung durch die Patient*in, Offenbarungsbefugnis oder -pflicht) vorliegen. Sobald jedoch eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht durch Sie als Patient*in vorliegt, erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht vollständig, und die betreffende Person ist verpflichtet, auszusagen. Dies sollten Sie vor der Entbindung entsprechend beachten.
Ob in einem Einzelfall die Entbindung von der Schweigepflicht sinnvoll ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab. Lassen Sie sich hierzu am besten von einem*einer Rechtsanwält*in beraten.
Weiterführende Informationen / Quellen:
Unser Versprechen: umfassende Vertraulichkeit im Einsatz
Wir im Sanitätskollektiv Leipzig legen größten Wert auf die Einhaltung der Schweigepflicht, die für uns denselben hohen Stellenwert hat wie für alle Ärzt*innen gemäß Gesetz.
Um sicherzustellen, dass sich jedes unserer Mitglieder an diese Verpflichtung hält – auch diejenigen, die nicht direkt unter § 203 StGB fallen – haben wir in unserer Mitgliedschaftsvereinbarung eine individuelle Verpflichtung zur Wahrung der Schweigepflicht nach gesetzlichen Standards und unseren eigenen ethischen Grundsätzen festgeschrieben.
Unsere Grundsätze, die Sie hier einsehen können, betonen ebenfalls die Wichtigkeit der Verschwiegenheit und den Schutz Ihrer Informationen.
Als Patient*in können Sie sich daher bei einer Behandlung durch unsere Helfer*innen absolut darauf verlassen, dass Ihre Daten bei uns sicher sind. Alle unsere Mitglieder sind angehalten, diese Regeln bestmöglich einzuhalten, werden regelmäßig darauf hingewiesen und entsprechend sensibilisiert. Die zuvor genannten Ausnahmefälle, in denen die Schweigepflicht durchbrochen werden darf oder muss, treten zudem nur selten ein und sind ebenfalls reglementiert.
Besonders im Rahmen von Versammlungen ist es uns ein wichtiges Anliegen, Ihre Daten nicht an Dritte weiterzugeben – dies gilt insbesondere für die Polizei.
Was wir jedoch nicht verhindern können, ist, dass Polizeibeamt*innen sich selbst ein Bild von der Lage machen und beispielsweise Personalien eigenständig aufnehmen. Nur wenn dies aus medizinischer Sicht zwingend notwendig ist, weil es die Behandlung behindert oder Ihren Gesundheitszustand gefährdet, können und werden wir dies unterbinden.
Unser vorrangiges Ziel ist es, Ihnen in jeder Situation eine unabhängige und vertrauliche medizinische und/oder psychosoziale Versorgung zu gewährleisten, wie es auch unser Selbstverständnis vorsieht. Wir hoffen, dass wir Ihre offenen Fragen klären und Unklarheiten ausräumen konnten.
Sollen Sie dennoch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich jederzeit gern an uns wenden – unser Kundendienst steht Ihnen dafür gern zur Verfügung.
Fazit: Die Schweigepflicht hat für uns oberste Priorität, um Ihr Vertrauen in uns zu würdigen.
Bitte beachten Sie: Die obigen Angaben wurden unter größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch stellt dies keine Rechtsberatung dar und wir übernehmen keine Gewährleistung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen. Wenn Sie eine vollständige und verbindliche Beratung wünschen, kontaktieren Sie bitte eine*n Rechtsanwält*in und lassen Sie sich diesbezüglich juristisch beraten.
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